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Statuten |
| § 1 |
Name und
Organisation 1) Der Name der Gesellschaft lautet "Deutsch Pazifische Gesellschaft"
(DPG), bzw. German Pacific Society (GPS) 2) Der Sitz der
Gesellschaft ist München 2) Die Gesellschaft ist im
Vereinsregister eingetragen 4) Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr 5) Die Errichtung von Zweigstellen ist nach
Beschluß der Mitgliederversammlung möglich. |
| § 2 |
Zweck 1) Die
Gesellschaft wahrt bei ihrem Bemühen um gegenseitige Verständigung
einen übernationalen, überparteilichen, interkonfessionellen und
interdisziplinären Charakter. 2) Die Gesellschaft verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
3) Die Gesellschaft bezweckt die Förderung
partnerschaftlicher Beziehungen zwischen den Bewohnern des
deutschsprachigen und des pazifischen Kulturraumes
4) Zweck der Gesellschaft ist Völkerverständigung und Förderung
von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Kultur. 5) Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Informationsschrifttum, Ausstellungen, Studienreisen, persönliche
Begegnungen, sowie Pflege von internationalen Kontakten.
6) Die
Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
7) Mittel der
Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Gesellschaft.
8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der
Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. 9) Die Zielsetzung besteht in
einzelnen in:
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a) Pflege persönlicher
Begegnungen zwischen den Menschen der betreffenden Völker. b)
Pflege kultureller Beziehungen zwischen deutschsprachigen
Europäern und Bewohnern des Pazifik (Melanesien, Mikronesien,
Polynesien)
c) Vermittlung von Informationen zum
Tagesgeschehen aus dem kulturellen, wissenschaftlichen,
wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen
Leben.
e) Schaffung eines Umschlagplatzes für
interdisziplinäre Forschung, für den Vertrieb eines
Mitteilungsblattes und für die Vermittlung von Kulturgütern
aus den betreffenden Kulturbereichen. f) Vermittlung
von Hilfeleistungen aus dem humanitären Sektor nach Maßgabe
der vorhandenen Mittel und Bedürfnisse. g) Errichtung
einer hierfür geeigneten Kontaktstelle zur Erfassung von
Daten und Projekten und zur Förderung von Initiativen und
Aktionen im Sinne dieser Satzung.
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| § 3 |
Mitgliedschaft 1)
Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und juristische
Person werden, die sich zu den Zielen der Gesellschaft bekennt. 2)
Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche
Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand oder
ein von ihm zu bestimmender Ausschuß entscheidet. 3) Die
Gesellschaft kennt ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder,
fördernde Mitglieder und Stifter.
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a) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des
Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung
Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Ziele der
Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Sie haben die
selben Rechte wie ordentliche Mitglieder.
b) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische
Personen, die sich zu einem Jahresbeitrag verpflichten, der
das zehnfache des normalen Jahresbeitrages ausmacht. Sie haben
die selben Rechte, wie ordentliche Mitglieder.
c) Stifter sind Mitglieder, die mindestens das Fünfzigfache
eines Jahresbeitrages entrichten. Sie haben die selben Rechte
wie ordentliche Mitglieder. |
4) In besonderen Fällen kann vom Vorstand im Interesse
der Gesellschaft eine außerordentliche und beitragsfreie
Mitgliedschaft verliehen werden.
5) Die Mitgliedschaft wird beendigt durch: |
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a) Tod oder Auflösung der Gesellschaft. b)
schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist. c) Ausschluß nach Anhörung
des Betroffenen und nach Beschluß des Vorstandes, wenn ein
Mitglied die Ziele und Zwecke der Gesellschaft oder das
Ansehen der Gesellschaft gefährdet. d) Es
besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits eingezahlter
finanzieller Zuwendungen.
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| § 4 |
Beiträge 1) Der
Vorstand bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge. 2) Die
Beiträge sind im ersten Quartal eines Geschäftsjahres fällig. 3)
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. |
| § 5 |
Organe
der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: 1) Der
Vorstand 2) Die Mitgliederversammlung 3) Die Schaffung weiterer
Organe kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
| § 6 |
Der
Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf
Mitgliedern ( dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem 2.
Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister). 2)
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Beschlußfähigkeit ist mit der Anwesenheit von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern gegeben. 3) Der Präsident oder der
Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied,
vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außerordentlich.
4)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
vier Jahren gewählt.
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a) Wiederwahl ist
zulässig. b) Briefwahl ist zulässig. Die Ladungsfrist
muß wenigstens drei Wochen, die Äußerungsfrist wenigstens
zwei Wochen betragen. Die Briefvoten werden in geschlossener
Form aufbewahrt und zusammen mit den übrigen Voten vom
Wahlausschuß der Mitgliederversammlung ausgewertet. c)
Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig, so bleibt der bisherige
Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. |
5) Der Vorstand kann für
bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse berufen und zur
Wahrnehmung der Geschäfte der Gesellschaft eine
Geschäftsführung einrichten und unterhalten. | |
| § 7 |
Mitgliederversammlung 1)
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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a) Wahl des Vorstandes,
b)
die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der
Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
c)
die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, d) die
Verleihung von Ehrenmitgliedschaften, e) die
Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft. |
2) Die ordentliche
Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie
soll mindestens einmal im Jahr erfolgen. Die Tagesordnung soll
mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung mit der
schriftlichen Einladung bekannt gegeben werden.
3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand
jederzeit einberufen werden, wenn dringende Fragen anstehen.
Sie ist einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies
unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangt. 4) Jedes
Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. 5) Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der erscheinenden Mitglieder gefaßt. 6) Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bzw.
in dessen Abwesenheit die Stimme des Vizepräsidenten. 7)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen und vom Präsidenten und einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. | |
| § 8 |
Satzungsänderung Für
einen Beschluß zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
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| § 9 |
Auflösung 1)
Für einen Beschluß zur Auflösung der Gesellschaft ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei
Wegfall ihrer bisherigen Zwecke fällt das Vermögen der
Gesellschaft an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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