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Deutsch Pazifische Gesellschaft  -  Die Statuten

Statuten
§ 1       Name und Organisation
1) Der Name der Gesellschaft lautet "Deutsch Pazifische Gesellschaft"
      (DPG), bzw. German Pacific Society (GPS)
2) Der Sitz der Gesellschaft ist München
2) Die Gesellschaft ist im Vereinsregister eingetragen
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
5) Die Errichtung von Zweigstellen ist nach Beschluß der Mitgliederversammlung möglich.
 
§ 2       Zweck
1) Die Gesellschaft wahrt bei ihrem Bemühen um gegenseitige Verständigung einen übernationalen, überparteilichen, interkonfessionellen und interdisziplinären Charakter.
2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
3) Die Gesellschaft bezweckt die Förderung partnerschaftlicher Beziehungen zwischen den Bewohnern des deutschsprachigen und des pazifischen Kulturraumes
4) Zweck der Gesellschaft ist Völkerverständigung und Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Kultur.
5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Informationsschrifttum, Ausstellungen, Studienreisen, persönliche Begegnungen, sowie Pflege von internationalen Kontakten.
6) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
7) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. 
8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9) Die Zielsetzung besteht in einzelnen in:
a) Pflege persönlicher Begegnungen zwischen den Menschen der betreffenden Völker.
 b) Pflege kultureller Beziehungen zwischen deutschsprachigen Europäern und Bewohnern des Pazifik (Melanesien, Mikronesien, Polynesien)
c) Vermittlung von Informationen zum Tagesgeschehen aus dem kulturellen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Leben. 
e) Schaffung eines Umschlagplatzes für interdisziplinäre Forschung, für den Vertrieb eines Mitteilungsblattes und für die Vermittlung von Kulturgütern aus den betreffenden Kulturbereichen. 
f) Vermittlung von Hilfeleistungen aus dem humanitären Sektor nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und Bedürfnisse.
g) Errichtung einer hierfür geeigneten Kontaktstelle zur Erfassung von Daten und Projekten und zur Förderung von Initiativen und Aktionen im Sinne dieser Satzung.
  
   
§ 3       Mitgliedschaft
1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Zielen der Gesellschaft bekennt.
2) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand oder ein von ihm zu bestimmender Ausschuß entscheidet. 
3) Die Gesellschaft kennt ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder und Stifter.
a) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Ziele der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Sie haben die selben Rechte wie ordentliche Mitglieder. 
b) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die sich zu einem Jahresbeitrag verpflichten, der das zehnfache des normalen Jahresbeitrages ausmacht. Sie haben die selben Rechte, wie ordentliche Mitglieder. 
c) Stifter sind Mitglieder, die mindestens das Fünfzigfache eines Jahresbeitrages entrichten. Sie haben die selben Rechte wie ordentliche Mitglieder. 
4) In besonderen Fällen kann vom Vorstand im Interesse der Gesellschaft eine außerordentliche und beitragsfreie Mitgliedschaft verliehen werden. 
5) Die Mitgliedschaft wird beendigt durch:
a) Tod oder Auflösung der Gesellschaft.
b) schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist. 
c) Ausschluß nach Anhörung des Betroffenen und nach Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Ziele und Zwecke der Gesellschaft oder das Ansehen der Gesellschaft gefährdet. 
d) Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits eingezahlter finanzieller Zuwendungen.
   
§ 4       Beiträge
1) Der Vorstand bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
2) Die Beiträge sind im ersten Quartal eines Geschäftsjahres fällig.
3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
   
§ 5      Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
1) Der Vorstand
2) Die Mitgliederversammlung
3) Die Schaffung weiterer Organe kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
   
§ 6      Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern ( dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem 2. Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister).
2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlußfähigkeit ist mit der Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gegeben. 
3) Der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied, vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außerordentlich.
4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
a) Wiederwahl ist zulässig.
b) Briefwahl ist zulässig. Die Ladungsfrist muß wenigstens drei Wochen, die Äußerungsfrist wenigstens zwei Wochen betragen. Die Briefvoten werden in geschlossener Form aufbewahrt und zusammen mit den übrigen Voten vom Wahlausschuß der Mitgliederversammlung ausgewertet.
c) Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig, so bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
5) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse berufen und zur Wahrnehmung der Geschäfte der Gesellschaft eine Geschäftsführung einrichten und unterhalten.
   
§ 7      Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
c) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
d) die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,
e) die Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie soll mindestens einmal im Jahr erfolgen. Die Tagesordnung soll mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung mit der schriftlichen Einladung bekannt gegeben werden. 
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn dringende Fragen anstehen. Sie ist einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangt.
4) Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.
5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erscheinenden Mitglieder gefaßt.
6) Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bzw. in dessen Abwesenheit die Stimme des Vizepräsidenten.
7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
   
§ 8      Satzungsänderung
Für einen Beschluß zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
   
§ 9      Auflösung
1) Für einen Beschluß zur Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
   
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